3.3.6.3. Abgesehen von den zugegebenermassen schwierigen Kontakten zwischen dem Kläger und den Gemeindevertretern von Z._____, die sich nicht eindeutig einseitig dem Kläger vorwerfen lassen (vgl. dazu schon Erw. 3.3.4.3 vorne), fehlen konkrete Beispiele für einen zu autoritären Auftritt des Klägers gegenüber "erfolgskritischen" Anspruchsgruppen. Darauf, dass der Kläger bei diesem Zuteilungsprozess insgesamt keine sehr glückliche Figur machte, indem er ihn nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Beharrlichkeit vorantrieb und sich teilweise ungeschickt und umständlich verhielt bzw. auch zu wenig Kompromissbereitschaft an den Tag legte, wurde bereits in Erw. 3.3.5.3 vorne eingegangen.