Nach dem Ende der Task Force Corona sei es immer wieder zu Kompetenzkonflikten zwischen der AMB und der Abteilung Gesundheit und in der Folge zu Insubordinationen des Klägers gegenüber der Departementsleitung gekommen. Als solcher Konflikt sei auch der Streit rund um die Entscheidzuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen für Zivilschutzeinsätze in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu werten, in welchem der Kläger eine formal-legalistische Verweigerungshaltung eingenommen habe (siehe dazu auch Erw. 4.2.2 hinten).