_ habe dem Kläger ein Kontaktverbot gegenüber dem Gemeinderat erteilt. Beim Kläger hätten sich lange Phasen der Untätigkeit mit immer neuen Fragen, Gesprächen und Sitzungen mit nur einigen Beteiligten und anderen Handlungen abgewechselt, die nicht der korrekten und zielgerichteten Führung eines Verwaltungsverfahrens entsprochen hätten. Der Umstand, dass die Gemeinde deswegen beim Departementsvorsteher eine Aufsichtsanzeige gegen den Kläger eingereicht habe, spreche für sich.