3.3.6.2. Der Beklagte will dem Kläger nie vorgeworfen haben, Ursache des Konflikts um die ZSO-Zugehörigkeit der Gemeinde Z._____ gewesen zu sein. Er habe diesen jedoch mit seinem ungeschickten, unsicheren und umständlichen Verhalten verschlimmert statt entschärft und vor allem einen zusätzlichen Konflikt zwischen dem AMB und der Gemeinde geschaffen. Dafür könne nicht der ehemalige Sektionsleiter N._____ verantwortlich gemacht werden, der sich mit den Gemeindevertretern gut verstanden habe. Schon Alt-Regierungsrat C._____ habe dem Kläger ein Kontaktverbot gegenüber dem Gemeinderat erteilt.