Konsequenzen sich daraus ergaben. Zwar wurde die ungenügende Erreichbarkeit des Klägers seitens des Generalsekretärs auch in einer Mail vom 26. November 2020 (Klagebeilage 14) kritisiert, was aber noch nichts über die Häufigkeit solcher Ereignisse besagt. F._____ sagte an der Zeugenbefragung aus, für ihn sei der Kläger immer erreichbar gewesen. Er habe lediglich von einem anderen Abteilungsleiter gehört, dass der Kläger nicht auf dessen Anrufe und Mails reagiert habe (Protokoll, S. 18). Aus vereinzelten und punktuellen derartigen Vorkommnissen lässt sich allerdings nicht schliessen, dass der Kläger generell schwer erreichbar gewesen wäre.