Die gegenteilige Auffassung des Klägers könnten sie sich nicht erklären (Protokoll, S. 72). Die Verantwortung dafür, dass es der Kläger nicht geschafft hat, das fragliche Rechtssetzungsprojekt nach den Vorstellungen des Departementsvorstehers aufzugleisen, lässt sich aufgrund dieser Schilderungen somit nicht oder zumindest nicht hauptsächlich dem Generalsekretariat zuweisen, auch wenn die Kommunikation zwischen der AMB und dem Generalsekretariat schwierig war, woran jedoch der Kläger wiederum zumindest eine Mitschuld getragen zu haben scheint. F.___