Des Weiteren habe sich der Kläger massiv dagegen gesträubt, den Terminplan zu verkürzen, um ein Inkrafttreten der Gesetzesrevision per 1. Januar 2024 zu gewährleisten, was aber schliesslich gelungen sei (Protokoll, S. 71 f.). Die dazugehörige vierte Fassung "Rechtssetzungsprojekt Revision BZG-AG" vom 21. September 2021 (Beklagtische Beilage 19) wurde allerdings nicht mehr vom Kläger, sondern bereits von F._____ verantwortet. Regierungsrat D._____ und Generalsekretär P._____ leiteten daraus ab, dass eine Umsetzung des Gesetzgebungsprojekts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2024 gemäss den Vorgaben des Departements nachweislich möglich gewesen sei.