Mit den üblichen Vorgaben des Generalsekretariats für Zeitpläne von Gesetzesrevisionen sei jedoch der gewünschte Inkraftsetzungstermin vom 1. Januar 2024 nicht umsetzbar gewesen, zumal das Projekt komplexer gewesen sei und mehr Spielraum für die Kantone beinhaltet habe, als es vom Beklagten nun dargestellt werde. An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht bestätigte der Kläger im Wesentlichen diese Angaben und fügte an, der Kern des Problems habe darin gelegen, dass sie es nicht geschafft hätten, das Generalsekretariat an den Tisch zu bekommen und ihnen aufzuzeigen, wie eine Lösung aussehen könnte.