Zudem habe sich der Fokus in diesem Geschäft von Besprechung zu Besprechung geändert. Die Geschäftslast im Generalsekretariat habe eine integrale Beurteilung des Zeitplans und eine Besprechung auf Arbeitsebene zunächst verhindert. Die AMB habe jeweils alle Anpassungsaufträge umgesetzt. Mit den üblichen Vorgaben des Generalsekretariats für Zeitpläne von Gesetzesrevisionen sei jedoch der gewünschte Inkraftsetzungstermin vom 1. Januar 2024 nicht umsetzbar gewesen, zumal das Projekt komplexer gewesen sei und mehr Spielraum für die Kantone beinhaltet habe, als es vom Beklagten nun dargestellt werde.