Bei der Revision des BZG-AG wird dem Kläger angelastet, einen Terminplan mit einem zu späten Inkrafttreten erst per 1. Januar 2025 anstatt schon per 1. Januar 2024 erarbeitet zu haben. Dazu liess der Kläger in den Rechtsschriften ausführen, der Departementsvorsteher habe sich zwar am 15. Februar 2021 zu einer Besprechung des Rechtsetzungszeitplans eingefunden. Leider habe es aber darüber hinaus keinen direkten Austausch zu den inhaltlichen Stossrichtungen der Revision des einzigen Gesetzgebungsprojekts für den Bereich der AMB gegeben. Zudem habe sich der Fokus in diesem Geschäft von Besprechung zu Besprechung geändert.