Schliesslich räumte der Kläger an der Parteibefragung selbst ein, dass dieser Zuteilungsprozess eine dornenvolle Angelegenheit gewesen sei und dass es ein zu langes Hin und Her zwecks Klärung der rechtlichen Fragen gegeben habe (Protokoll, S. 55). Inwiefern hier eine fehlende Offenlegung der Strategie durch den Departementsvorsteher für die eingetretenen Verzögerungen (mit-)ursächlich gewesen sein könnte, lässt sich hingegen nicht beurteilen. Dagegen spricht, dass der Kläger gemäss den Angaben des Departementsvorstehers seine eigene Strategie verfolgte und sich bis zum Schluss geweigert haben soll, einem Wechsel der Gemeinde Z.___