Selbst wenn er aber einen erheblichen Anteil daran gehabt hätte, kann sich hier der Kläger als Abteilungsleiter wohl nicht vollständig aus der Verantwortung nehmen, zumal N._____ offenbar hauptsächlich an den Sitzungen der Arbeitsgruppen mit den Gemeinden teilnahm, während immer dann, wenn es kritisch wurde und nicht wie gewünscht voranging, der Kläger involviert wurde (vgl. Protokoll, S. 43). Schliesslich räumte der Kläger an der Parteibefragung selbst ein, dass dieser Zuteilungsprozess eine dornenvolle Angelegenheit gewesen sei und dass es ein zu langes Hin und Her zwecks Klärung der rechtlichen Fragen gegeben habe (Protokoll, S. 55).