_ um einen Wahlantrag des Departementsvorstehers (an den Gesamtregierungsrat) handelte (vgl. Protokoll, S. 68 f.). Trotzdem soll der Kläger erst nach intensivem Zureden des Generalsekretärs, Verschärfung der Tonalität und dem Vorwurf der Insubordination eingelenkt haben, in der Meinung, er dürfe über die Zusammensetzung des KFS selbst befinden respektive er habe ein Mitspracherecht (Protokoll, S. 69). Dass der Kläger einen Konflikt im KFS befürchtete, mag zwar als Erklärung für sein in diesem Punkt etwas widerspenstige Verhalten dienen (nebstdem, dass er es mit der Leiterin der Abteilung Gesund- - 40 -