7.1), dass für das Generalsekretariat diesbezüglich schon eine gewisse Dringlichkeit bestand und der Kläger zur Nomination der Leiterin Gesundheit gedrängt wurde. Abgesehen davon war es nicht am Kläger zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Wahl der Leiterin der Abteilung Gesundheit in den KFS erfolgen soll, weil es sich gemäss den Parteiaussagen von P._____ um einen Wahlantrag des Departementsvorstehers (an den Gesamtregierungsrat) handelte (vgl. Protokoll, S. 68 f.).