Notfalltreffpunkte) vom BABS genehmigen zu lassen. Erst rund ein Jahr später sei auf Druck des Generalsekretariats die Anfrage an das BABS erfolgt, welches einen solchen Einsatz befürwortet habe (Protokoll, S. 39). Insgesamt sei für dieses Geschäft ein unnötig grosser Aufwand betrieben worden (Protokoll, S. 40). L._____ und der bis Januar 2019 bei der AMB tätige K._____ berichteten davon, dass das einmal zur Kommunikation an die Feuerwehren freigegebene Konzept vom Kläger später widerrufen worden sei, mit der Begründung, dieses sei nicht mit ihm abgesprochen gewesen (Protokoll, S. 29 und 34). Dadurch habe sich das Projekt erheblich verzögert.