Man hätte zudem eine vorausschauendere Planung machen können, um die sehr engen zeitlichen Rahmenbedingungen besser einhalten zu können (Protokoll, S. 10). F._____ erklärte, nachdem man gemerkt habe, dass sich Zivilschutzdienstleistende nicht genügend rasch aufbieten liessen, um die Notfalltreffpunkte von Anfang an zu besetzen, im Gegensatz zur Feuerwehr, sei man zum Schluss gelangt, dass die Feuerwehr die Geräte in den ersten zwei Stunden eines Einsatzes verwenden dürfe. Der Kläger habe behauptet, das BABS gestatte einen solchen Einsatz nicht. Er (F._____) habe diesbezüglich andere Informationen erhalten.