Der Kläger sei sodann für den Departementsvorsteher und den Generalsekretär nur schwer oder überhaupt nicht erreichbar gewesen, während er elektronische Abwesenheitsmeldungen (Beklagtische Beilage 8) aufgeschaltet habe, was nichts damit zu tun gehabt habe, dass er in einer Mailflut ertrunken wäre. Im Übrigen sei eine solche ein weiterer Hinweis darauf, dass er seine Aufgaben nicht genügend an seine Mitarbeitenden delegiert habe. Nach der Bewältigung der Corona-Krisenphase sei der Kläger noch zu lange in diesem "Funktionsmodus" unterwegs gewesen, habe die Hauptlast des operativen Geschäfts von seinem Stellvertreter, F._____ tragen lassen und eine schwache Präsenz aufgewiesen.