ausarbeiten zu können. Dafür habe der Departementsvorsteher auf die Säumnis des Klägers Weisungen erteilt, die dieser nicht befolgt, sondern hintertrieben habe. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass der Departementsvorsteher der gegen den Kläger eingereichten Aufsichtsanzeige der Einwohnergemeinde Z._____ (Beklagtische Beilage 12) mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Klagebeilage 19 und Beklagtische Beilage 13) keine Folge geleistet habe, was zum Schutz seiner Einheiten und Mitarbeitenden und in Befolgung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen sei.