Gemäss § 20 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG; SAR 515.200) hätte die AMB (schon ab Frühjahr 2020) einen Schriftenwechsel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und nötigenfalls einen Augenschein oder eine Sitzung durchführen müssen, um anschliessend den Vortrag zuhanden des Regierungsrats - 37 -