Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Einwohnergemeinde Z._____ zu einer Bevölkerungsschutzregion habe zwischen den Beteiligten ein endloser Schriftenwechsel stattgefunden, geprägt von den prozessualen Unsicherheiten des Klägers, die gutachterlich (durch Prof. Dr. AH._____) abgeklärt werden sollten, obwohl das Vorgehen von Anfang an klar gewesen wäre. Gemäss § 20 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG;