3.3.5.2. Mit "Geschäften" waren gemäss Beklagtem solche gemeint, die mit der Beteiligung des Departements zu führen gewesen seien, namentlich Vorträge an den Regierungsrat notwendig gemacht hätten, nicht das Tagesgeschäft der AMB. Der Kläger soll Geschäfte und Rapporte mit Details überfrachtet und dadurch die Terminsetzungen regelmässig über den Haufen geworfen haben. Vorgaben des Departements, auch solche offensichtlich unveränderlicher Natur, seien immer wieder in Frage gestellt worden, sodass Geschäfte nicht hätten abgeschlossen werden können.