3.3.5. 3.3.5.1. Thema: Verschleppung von Geschäften und Prozessen; ungenügende Priorisierung; ungenügende Erreichbarkeit Welche Geschäfte über Gebühr liegen geblieben sein sollen, sei in der Mahnung nicht ausgeführt worden. Er (der Kläger) wolle darauf hinweisen, dass das Tagesgeschäft der AMB reibungslos gelaufen sei. Die Prioritätensetzung der politischen Geschäfte sei beim Departementsrapport vom 17. Dezember 2020 thematisiert worden. Das Generalsekretariat habe dem Kläger dazu die Zustimmung des Departementsvorstehers übermittelt. Eine anderweitige Prioritätensetzung seitens des Departementsvorstehers wäre selbstverständlichen befolgt und umgesetzt worden.