O._____ sprach von einer nicht funktionierenden Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, die ihm stark aufgefallen sei; er glaube, es habe Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Polizeikommandanten gegeben (Protokoll, S. 46). Demgegenüber bezeichnete der Kläger das Verhältnis zum Polizeikommandanten als offen und kameradschaftlich; nur betreffend die Zuständigkeiten an der SVU/GNU 2019 habe es gewisse sachliche Differenzen gegeben (Protokoll, S. 57).