Nach der Einschätzung von E._____ gelang es dem Kläger nicht, mit den Gemeinden in eine Diskussion über deren Anliegen einzusteigen und einen Prozess mit Lösungsmöglichkeiten zu initiieren, was zu einer Diskussionsverweigerung seitens der Gemeindevertreter geführt habe. Darauf habe er (E._____) dieses Geschäft übernommen und zusammen mit O._____ weiterbearbeitet. Der Kläger sei wohl davon ausgegangen, dass der Regierungsrat das von ihm beschlossene Konzept Zivilschutz 2013 ohne Kompromisse umsetzen wolle, und er habe zu wenig berücksichtigt, dass sich die Gemeinden mit ihren Anliegen dadurch nicht ernstgenommen gefühlt hätten (Protokoll, S. 10).