AMB und den Generalsekretariaten DVI und DGS sehr rau gewesen sei (Protokoll, S. 47). Der Kläger machte diese Probleme daran fest, dass im DGS die Kommunikation zwischen der Departementsleitung und der AMB nicht gestimmt habe (Protokoll, S. 56), was aber das von F._____ sinngemäss als frostig bezeichnete Verhältnis zwischen dem Kläger und E._____ (vgl. Protokoll, S. 16) nicht erklärt, welches vom Kläger wiederum nicht als solches wahrgenommen wurde (vgl. Protokoll, S. 56). P._____ machte derweil primär die Weigerung des Klägers, sich den Anordnungen des Departementsvorstehers zu fügen, für die schwierige Zusammenarbeit zwischen der AMB und dem Generalsekretariat verantwortlich (Protokoll,