3.3.4.3. Gemäss der Darstellung verschiedener Zeugen und Parteivertreter war das Verhältnis des Klägers zu gewissen Personen/Kreisen inner- und ausserhalb der Kantonsverwaltung schwierig, was allerdings nicht oder zumindest grösstenteils nicht seiner eigenen Wahrnehmung entsprach. Auch hier scheinen sich also Selbst- und Fremdwahrnehmung des Klägers nicht vollständig gedeckt zu haben.