Dem Kläger seine Haltung in dieser Sache als zu komplizierte Arbeitsweise auszulegen, scheidet daher aus, auch wenn es ein Stück weit nachvollziehbar ist, dass der Departementsvorsteher mit Ungeduld darauf reagierte. Zu den übrigen Beispielen liegen dem Verwaltungsgericht zu wenig Einzelheiten und dadurch gewährte Einblicke in die konkreten Situationen vor, um gestützt auf die Darstellung der Zeugen und Parteivertreter darauf abstellen zu können, dass der Kläger generell zu kompliziert oder gar ineffizient gearbeitet hätte,