Gerade das Beispiel mit der Bewilligung von Einsätzen von Zivilschutzdienstleistenden in Spitälern und Heimen zeigt, dass es dazu zwei unterschiedliche Sichtweisen geben kann. Aus dem dazugehörigen Mailverkehr vom November 2020 (Klagebeilage 14) geht hervor, dass der Kläger sorgfältige Abklärungen getätigt und sich praktische Schwierigkeiten, die bei solchen Einsätzen auftreten könnten, wohlüberlegt hat. Auf der anderen Seite bestand offenbar ein Bedürfnis seitens der gesuchstellenden Einrichtungen, dass ihre Gesuche möglichst rasch, unkompliziert und von möglichst nur einer Stelle behandelt und beurteilt werden (vgl. dazu der Zeuge F._____: Protokoll, S. 17).