Für Aussenstehende ist es schwierig zu beurteilen, ob der Kläger zu wenig Flexibilität (für pragmatische Lösungen) an den Tag legte und jeweils allzu starr auf seinem Standpunkt beharrte, oder ob er berechtigte Interessen verteidigte und nur die Einhaltung von Abläufen und gesetzlichen Grundlagen einforderte. Gerade das Beispiel mit der Bewilligung von Einsätzen von Zivilschutzdienstleistenden in Spitälern und Heimen zeigt, dass es dazu zwei unterschiedliche Sichtweisen geben kann.