In der Folge sei der Departementsvorsteher für ihn telefonisch nicht erreichbar gewesen. Auch sei er (der Kläger) verunsichert gewesen, weil dieser nicht an den Departementsrapporten teilgenommen habe. Immerhin habe beim Mahngespräch vom 23. Dezember 2020 die Zuständigkeit für den Entscheid über Zivilschutzeinsätze in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in seinem (des Klägers) Sinne geklärt werden können. Ebenso habe er dafür gesorgt, dass - 30 - die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Zivilschutzeinsätze eingehalten worden seien. Der schroffe Ton vom Generalsekretariat habe die Mitarbeitenden der AMB zusätzlich verunsichert.