Er (der Kläger) habe es aufgrund der starken Beanspruchung des Departementsvorstehers durch die Covid-Pandemie sowie auf den Mailverkehr vom November 2020 betreffend die Entscheidzuständigkeit für Zivilschutzeinsätze in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Klagebeilage 14) und auf die Mahnung vom 23. Dezember 2020 hin für angezeigt gehalten, sich an die vom Departementsvorsteher definierten Kommunikationskanäle zu halten. Mit der Mail des Departementsvorstehers vom 24. November 2020 sei ihm quasi die Freistellung angedroht worden. In der Folge sei der Departementsvorsteher für ihn telefonisch nicht erreichbar gewesen.