Der Departementsvorsteher habe seit Mitte November 2020 nie mehr an Departementsrapporten mit der AMB teilgenommen, auch wenn Schlüssel-Geschäfte traktandiert gewesen seien. Er (der Kläger) habe es aufgrund der starken Beanspruchung des Departementsvorstehers durch die Covid-Pandemie sowie auf den Mailverkehr vom November 2020 betreffend die Entscheidzuständigkeit für Zivilschutzeinsätze in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Klagebeilage 14) und auf die Mahnung vom 23. Dezember 2020 hin für angezeigt gehalten, sich an die vom Departementsvorsteher definierten Kommunikationskanäle zu halten.