wenn Regierungsrat D._____ sich zu jenem Zeitpunkt noch keine eigene Meinung zu den Führungsqualitäten des Klägers gebildet hatte (vgl. Protokoll, S. 70). Welche Führungsqualitäten der Departementsvorsteher (Regierungsrat D._____) selbst aufweist, ist für die Beurteilung des Führungsverhaltens des Klägers von keiner ersichtlichen Relevanz.