__ vom 23. Dezember 2020 offen zur Sprache gekommen sein soll (vgl. Replik, S. 15), ist erstens zweifelhaft (vgl. Protokoll, S. 6 und 8), erschiene aber auch nicht ungewöhnlich, weil Personalabgänge mit Nebengeräuschen in der Regel nicht unmittelbar zu personellen Konsequenzen für die verantwortlichen Führungspersonen führen. Dazu kommt noch, dass der Kläger während seiner relativ kurzen Amtszeit drei Departementsvorstehern (Alt-Regie- rungsrätin B._____, Alt-Regierungsrat C._____ und Regierungsrat D._____) unterstellt war; davon die längste Zeit B._____, die dem Kläger auch nach dessen eigenen Angaben eng verbunden war (Protokoll, S. 5 f., 62, 76 f.).