Am aus den Partei- und Zeugenbefragungen gewonnenen Gesamteindruck, dass die Führungsarbeit des Klägers innerhalb der AMB umstritten war und auf fundierte Kritik mehrerer Untergebener stiess, was zu einer angespannten Atmosphäre in der Abteilung führte, würde sich auch dann nichts ändern, wenn den Zeugenaussagen von E._____ wegen seiner vorgängigen Kontakte mit einer Prozesspartei (vgl. dazu Protokoll, S. 9 und 12 f.) ein bloss verringerter Beweiswert zugestanden würde. Dies gilt umso mehr, als seine Zeugenaussagen nicht zu den pointiertesten gehören und sich über weite Strecken mit denjenigen anderer Zeugen, etwa von C._____, decken.