und demjenigen des Klägers (vgl. Protokoll, S. 23, 24, 28, 33 und 45) mit Sicherheit ein entscheidender Faktor für die Arbeitsunzufriedenheit und die dadurch ausgelösten Abgänge war. Der persönliche Eindruck des Klägers, wonach sich die Lage nach diesen Abgängen in den Jahren 2019/20 nachhaltig stabilisiert und die AMB über eine gefestigte und gut zusammenarbeitende Führungscrew verfügt habe (Protokoll, S. 51), wurde von anderen Mitarbeitenden der AMB jedoch nicht bestätigt (Protokoll, S. 15 f. und 47 ).