Dass es daneben allenfalls auch (ehemalige) Mitarbeitende der AMB gibt, die mit der Führungsarbeit des Klägers rundum zufrieden waren, etwa der auf Antrag des Beklagten als Zeuge angehörte G._____, der aber auch nur sehr kurz mit dem Kläger zusammenarbeitete (vgl. Protokoll, S. 20 f.), mag durchaus sein; dies ändert allerdings nichts am Eindruck der Unzufriedenheit eines wesentlichen Teils der Belegschaft dieser Abteilung.