Zu einmal getroffenen Entscheiden habe der Kläger nicht stehen können (K._____: Protokoll, S. 32). Der Kläger sei belehrend und rechthaberisch aufgetreten; unabhängig davon, ob er auf einem Gebiet habe Erfahrungen vorweisen können, seien seine Entscheide und Ideen stets die besten gewesen, während er die Ideen anderer geringgeschätzt oder sich diese gar nicht erst angehört habe (L._____: Protokoll, S. 33 f.; M._____: Protokoll, S. 38). Erfolge habe er sonst niemandem gegönnt und man habe ihm nicht vor dem Licht stehen dürfen (L._____: Protokoll, S. 33 f. und 35).