P._____, Generalsekretär DGS, erwähnte als negatives Beispiel für das Führungsverhalten des Klägers, dass er seinen Stellvertreter, F._____, nach einem Departementsrapport an die kurze Leine genommen habe, weil es dieser gewagt habe, ihm zu widersprechen (Protokoll, S. 68). Die Zusammenarbeit zwischen der AMB und dem Generalsekretariat sei zwar tatsächlich auch nicht einfach gewesen, was aber vor allem daran gelegen habe, dass sich der Kläger Weisungen des Departementsvorstehers widersetzt respektive diese höchst unwillig umgesetzt habe (Protokoll, S. 68 f.).