3.3.2.2. Dem hält der Beklagte entgegen, dass die übermässigen Eingriffe des Klägers keineswegs nur die Sektion Katastrophenvorsorge betroffen hätten, sondern auch andere Sektionen mit langjährigen, sehr erfahrenen Leitern und weiteren Führungspersonen. Die Abgänge von N._____, L._____ und K._____ seien zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen. L._____ - 21 -