Der Kompetenzkonflikt (mit der Abteilung Gesundheit) rund um die Zuständigkeit für den Entscheid über den Einsatz des Zivilschutzes in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen während der zweiten Corona-Welle scheint sich vor allem im Jahr 2020 ausgewirkt zu haben (vgl. dazu den Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Departementsvorsteher vom November 2020 [Klagebeilage 14]). Einzig der Vorwurf des Versäumnisses, einen angemessenen Zeitplan für die Revision des BZG-AG zu erstellen, lässt sich ausweislich der Akten eher der Geschäftsführung im Jahr 2021 zuordnen (vgl. hingegen Protokoll, S. 73). Nicht näher erläutert wurden angebliche Versäumnisse bei der Revision der Gefährdungsanalyse.