3.2. Die angegebenen Kündigungsgründe stimmen grösstenteils mit den bereits in der Mahnung gerügten Punkten überein. Nicht ohne weiteres klar ist indessen, ob und inwiefern sich die erwähnten Mängel ab Januar 2021 fortgesetzt haben. Beispielsweise werden als Zeugen für das ungenügende Führungsverhalten des Klägers ehemalige Mitarbeitende (darunter Sektionsleiter) benannt, die ihr Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten schon vor Ende Dezember 2020 aufgelöst haben und daher zum Führungsverhalten des Klägers ab Januar 2021 keine verlässlichen Angaben aus eigener Wahrnehmung mehr machen können.