Abschliessend hielt der Departementsvorsteher fest, dass er seit dem Mahngespräch vom 23. Dezember 2020 keine genügende Verbesserung der angemahnten Sachverhalte feststellen könne. Sein Vertrauen in den Kläger, mit ihm eine wirksame und einvernehmliche Zusammenarbeit sowie eine erfolgreiche Führung der Abteilung etablieren zu können, sei bedauerlicherweise nicht wiederherstellbar zerrüttet. Angesichts der Gesamtsituation komme der Regierungsrat nicht umhin, die Kündigung auszusprechen.