Insofern ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers bereits aus diesem Grund als widerrechtlich zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis vom Beklagten aus einem sachlich zureichenden Grund gekündigt wurde. Um die gesamte Tragweite der Widerrechtlichkeit der Kündigung angemessen erfassen zu können, bedarf es jedoch der zusätzlichen Klärung der Frage, ob sachliche Kündigungsgründe vorgelegen haben, wofür – wie bereits erwähnt – der Beklagte beweispflichtig ist. 3. 3.1. Im Kündigungsschreiben des Departementsvorstehers vom 22. Juni 2021 (Klagebeilage 31) werden die Mängel in der Leistung und im Verhalten des Klägers wie folgt umschrieben: