einer gewissen Zeit einspielen können – klar zu kurz bemessen war. Unter diesem Aspekt verletzte das Vorgehen des Beklagten § 10 Abs. 1 lit. c PersG durch die Nichteinhaltung eines vollständig korrekten Kündigungsprozederes mit ausdrücklicher Ansetzung und Bezeichnung einer Bewährungszeit, die auch genügend lang bemessen war. Insofern ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers bereits aus diesem Grund als widerrechtlich zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis vom Beklagten aus einem sachlich zureichenden Grund gekündigt wurde.