ten erfüllt habe (vgl. Protokoll, S. 65 und 72), wiegt dieses Versäumnis nicht leicht. Hinzu kommt, dass die dem Kläger effektiv eingeräumte Bewährungszeit weniger als zwei Monate betrug, indem der Departementsvorsteher den Kündigungsprozess mit dem Bericht an den Regierungsrat vom 24. Februar 2021 (Klagebeilage 20) und den darin enthaltenen Anträgen bereits vor Ende Februar 2021 einleitete, was aufgrund der (leitenden) Stellung des Klägers und der Art der gerügten Mängel – die Erarbeitung und Umsetzung eines neuen Führungsverständnisses, die Aneignung einer speditiveren Arbeitsweise und die Straffung von Prozessen benötigen