September 2020 erhalten, die Terminorganisation dann aber nicht rechtzeitig an die Hand genommen, obwohl ihm die Ausgangslage (Ziel, Durchführung und Teilnehmerkreis des Anlasses) bereits im September 2020 bekannt gewesen sei. Ein Termin stehe bis heute nicht fest. Daraus müsse er (der Departementsvorsteher) schliessen, dass der Kläger diesen Auftrag trotz eines regen Mailwechsels zwischen den beteiligten Sekretariaten nicht mehr präsent oder andere, ihm nicht bekannte Widerstände dagegen entwickelt habe.