Die Bewährungszeit muss dabei befristet oder zumindest bestimmbar gemacht werden. Es geht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns nicht an, eine angestellte Person auf unbestimmte Zeit unter Beobachtung zu stellen und im Ungewissen darüber zu lassen, ob sie die Voraussetzungen für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erfüllt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/2.3.1 mit Hinweisen, und WKL.2019.17 vom 7. Mai 2020, Erw. II/2.4). Wie lange die Bewährungszeit maximal dauern darf, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise beantworten.