Was die mit der Mahnung zu verbindende Bewährungszeit anbetrifft, legt § 10 Abs. 1 lit. c PersG keine bestimmte Zeitdauer fest. Auf diese Weise wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ermöglicht, eine für den konkreten Fall angemessene Dauer anzusetzen (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2021.19 vom 30. November 2022, Erw. II/2.5.1, und WKL.2013.20 vom 4. Juni 2014, Erw. II/4.3.1). Die Bewährungszeit muss dabei befristet oder zumindest bestimmbar gemacht werden.