Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die angestellte Person aus der Mahnung ersehen können muss, inwiefern ihre bisherigen Leistungen mangelhaft waren und welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden. Daraus wiederum muss hervorgehen, welche Leistungen von ihr erwartet werden und wie sie sich inskünftig zu verhalten hat, damit sie das Risiko einer Kündigung abwenden kann (Warn- und Rügefunktion der Mahnung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2020 vom 5. Mai 2020, Erw. 7.1; 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014, Erw. 7.2; 8C_358/2009 vom 8. März 2010, Erw. 4.3.1).